Gefunden in den Weiten meines Computers, etwaige Ähnlichkeiten zu anderen Erzählungen sind absolut zufällig und nicht beabsichtigt.
Es war einmal eine Minderjährige. Der Überlieferung nach im vorpubertären Alter. Die Eltern des Mädchens hatten ihr in Ausübung des ihnen gesetzlich eingeräumten Namenbestimmungsrechts (§1627 Abs. 1, 2
BGB) den Rufnamen Rotkäppchen gegeben, unbeanstandet vom Standesamt, das gemäß §§ 16, 17 des Personenstandsgesetzes nach gebundenem Ermessen hätte widersprechen können. Rotkäppchen wurde von der Mutter beauftragt (§ 622 BGB), Kuchen und eine alkoholische Flüssigkeit - augenscheinlich Wein - zu der kranken Großmutter, Wohnhaft tief im dunklen Wald, zu bringen, ohne dass übermittelt ist, ob es sich dabei um die Großmutter väterlicher- oder mütterlicherseits handelte. Im Rahmen der Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) erfolgte eine der nach herrschender Meinung ausreichende Belehrung vor den möglichen Gefahren des Weges. In ständiger Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass selbst bei einem 6-jährigen Kind, soweit keine schädlichen Neigungen festgestellt werden, es ausreicht, vor den allgemein üblichen Gefahren einer Weggefährdung zu warnen, um alsdann das Kind unbewacht zu lassen; eine ständige Begleitung durch eine Aufsichtsperson wird nicht gefordert, ein ständiges Eingesperrt sein des Kindes in diesem Alter ist weder geboten noch aus erzieherischen Gründen erwünscht (
VersR 1972, Seite 54)! Entgegen dieser für ausreichend anzusehenden Belehrung ließ sich das Kind von einem der menschlichen Sprache mächtigen Wolf in ein Gespräch verwickeln und gab bei dieser Gelegenheit Informationen preis, die der Wolf arglistig zu seinem Vorteil ausnutzte. Die insoweit erfolgte Einlassung des Kindes hinsichtlich des Gesprächs mit dem Tier ist nicht zu widerlegen, zumal bekanntermaßen auch
Loriot im Fernsehen einen sprechenden Hund vorführen konnte. Die weiteren Angaben des Mädchens anlässlich seiner Vernehmung um die Vorkommnisse im Hause der Großmutter, dass nämlich der Wolf zunächst die Großmutter und alsdann nach einem etwas verfänglichem Gespräch auch Rotkäppchen bei lebendigem Leibe verschlungen habe, wurde indirekt durch die Zeugenaussage des Jägers bestätigt, der durch Aufschneiden des sich im Tiefschlaf befindlichen Wolfs die beiden Personen unverletzt befreite. Als
Präjudiz kann auf den
Propheten Jonas verwiesen werden, von dem in der Bibel überliefert ist, dass er zunächst von einem Fisch (Jonas 2,1) verschlungen und nach 3 Tagen - möglicherweise wegen Unbekömmlichkeit - wieder ausgespuckt wurde (Jonas 2,11).
Das Aufschneiden des Wolfs durch den Jäger ist tatbestandsmäßig als verbotene
Vivisektion zu werten. Die mögliche Einlassung des Jägers, eine Tötung des Tieres - etwa durch Kopfschuss - sei wegen der gerade laufenden Schonzeit nicht zumutbar gewesen, wäre eine Schutzbehauptung und darum unbeachtlich. Wegen des vorhandenen Notstandes entfällt jedoch zumindest der Schuldvorwurf, was eine Bestrafung ausschließt (§ 35
StGB). Dagegen ist der Jäger wegen Tierquälerei nach dem
Tierschutzgesetz zu bestrafen, soweit er als Mittäter gemeinschaftlich handelnd (§ 25 Abs. 2 StGB) mit der gleichfalls straffälligen Großmutter und dem noch nicht strafmündigem Rotkäppchen (§ 19 StGB) den aufgeschnittenen Wolf mit schweren Feldsteinen füllte und so den qualvollen Tod des Tieres herbeiführte. Die verwirkte Strafe wäre jedoch mit Rücksicht auf die zuvor erbrachte Hilfeleistung zur Bewährung auszusetzen. Dem Vernehmen nach soll Rotkäppchen später mit dem Jäger die Ehe eingegangen sein, beide sollen die Großmutter zu sich genommen haben. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann lügen sie noch heute.
~ Billy Idol - Hot In The City ~